Für das Leistungsangebot der „The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG“ (nachfolgend „THC“) gelten je nach vereinbarten Leistungen die folgenden Bedingungen:
A. Bedingungen für TV-Leistungen
B. Bedingungen für Online-Leistungen
Verträge über die Vermarktung von Werbeflächen mit werbetreibenden Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) kommen zwischen THC und dem Auftraggeber zustande.
THC handelt bei der gesamten Vertragsabwicklung mit dem Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Für alle Vertragsverhältnisse über die Vermarktung von Werbeflächen, die zwischen dem THC und dem Auftraggeber geschlossen werden, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es gelten ausschließlich die in diesen AGB getroffenen vertraglichen Bedingungen.
Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ausdrücklich Widerspruch erhebt. THC ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn dieser Monatsfrist, d.h. mit Zugang der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf diese Genehmigungswirkung des unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Soweit in diesen AGB auf Programmstrukturen/-schemata, Preisgruppen und Preislisten der Werbeflächen Bezug genommen wird, sind diese Bestandteil dieser AGB.
Der Auftraggeber bestätigt, diese Unterlagen vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen zu haben.
A. Bedingungen für TV-Leistungen
§ 1 Vertragsabschluss
a) Auftrag im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag zwischen THC und einem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbespots und allen sonstigen Werbeformen auf TV-Werbeflächen des jeweiligen Senders von THC oder einem der Sender eines mit THC entsprechend §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenem Unternehmen.
b) Von THC erstellte Vertragsangebote sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung oder Mitteilung unverbindlich und stehen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten. Aufträge kommen mit der schriftlichen Annahme von verbindlichen Angeboten durch den Auftraggeber zustande. Eine modifizierende, schriftliche Annahme eines von THC schriftlich oder elektronisch erstellten Angebots gilt als neues Angebot, welches nur dann zum Auftrag führt, wenn THC es schriftlich oder elektronisch bestätigt.
c) Unterbreitet der Auftraggeber ein schriftliches Angebot, so kommt der Auftrag durch schriftliche oder elektronische Annahme durch THC unter Einbeziehung dieser AGB zustande.
d) Aufträge zur Ausstrahlung von Werbespots über mehrere Kanäle/Sender verstehen sich vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung als jeweils selbständige und in ihrem Bestand voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Ausstrahlung auf jedem einzelnen Kanal/Sender, ungeachtet etwaiger gleichzeitiger Auftragserteilung und/oder gleichzeitiger Auftragsbestätigung.
e) Sendeaufträge sind innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Auftrag erfolgt abzuwickeln. Soweit eine Auftragserteilung explizit die Werbeschaltung für das darauffolgende Kalenderjahr beinhaltet, ist der Auftrag innerhalb dieses darauffolgenden Kalenderjahres abzuwickeln.
f) Die Zusammenfassung von mehreren Auftraggebern in einer Werbesendung, sog. Verbundwerbung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von THC. Die Auftraggeber sind mit ihrer genauen Firmierung und Adresse zu nennen. THC ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt. THC ist berechtigt, auch bei nur einer strittigen Zuordnung des Werbekunden als Verbundwerbungsberechtigter die Ausstrahlung der gesamten Werbung zu verweigern.
§ 2 Auftragsinhalt
a) Auftraggeber können grds. Werbespots ab einer Länge von 5 Sekunden buchen.
b) Die Ausstrahlung erfolgt in dem individuell vereinbarten Sendegebiet.
c) Im Auftrag werden weitere Angaben über das Buchungsvolumen, die Spotlänge, das redaktionelle Umfeld und den Zeitpunkt für die Ablieferung des Sendematerials festgelegt.
d) Sofern THC nicht ausdrücklich dem Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich bestimmte Sendetermine und/oder Positionierungen in einem bestimmten Werbeblock und/oder eine bestimmte Position innerhalb eines Werbeblocks zugesagt hat, ist eine solche Platzierung nicht Vertragsinhalt. Angaben zu Sendezeiten, Terminen, Werbeblocks oder Positionen innerhalb des Werbeblocks sind in diesem Fall lediglich als unverbindliche Planungsvorgaben zu verstehen. THC wird sich nach Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung des Werbespots in einem vom Auftraggeber gewünschten Werbeblock zu ermöglichen, ohne hierfür Gewähr zu übernehmen. Ferner können neben den in den Programmschemata ausgewiesenen Werbeblöcken weitere Werbeblöcke angeboten und ausgestrahlt werden. Konkurrenzausschluss wird auch innerhalb eines Werbeblocks nicht gewährleistet, außer THC bestätigt dem Auftraggeber schriftlich den gewährleisteten Konkurrenzausschluss.
e) Die Werbesendung wird unter denselben technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm. In diesem Rahmen wird die ordnungsgemäße Ausführung jeden Auftrags gewährleistet.
§ 3 Sendematerial
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, THC das für die Ausstrahlung notwendige Material (Motivpläne und Sendekopien) sowie neue Werbespots/-motive bis spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin kostenlos und in dem vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen. Für die rechtzeitige Lieferung des Sendematerials in einwandfreier Qualität ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung des Sendematerials. Die Sendekopien sind zu übersenden an:
Sky Media Network GmbH
Airtime Planning
Medienallee 26
D-85774 Unterföhring
Sky Media Network GmbH, Air Time Planning wird die Sendekopien im Auftrag von THC umgehend an die von THC mit der Sendeabwicklung beauftragten Dritten weiterleiten.
b) Die Qualität der Sendekopien in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Sendekopien sind THC in der Sendenorm PAL des Formats Betacam Digital zur Verfügung zu stellen. Die Bänder haben der EBU-Norm (EBU R 128) zu entsprechen und sind im jeweils aktuell gültigen Format, derzeit 16:9 vorzulegen. Werden die Sendekopien in anderen Formaten angeliefert, stellt THC die Überspielungskosten (bspw. Kosten der Qualitätsanpassung) dem Auftraggeber in Rechnung. Bei häufiger Schaltung ist THC eine zweite Sendekopie des Werbespots zu überlassen. Bei erkennbar ungeeignetem oder beschädigtem Sendematerial liefert der Auftraggeber nach Aufforderung durch THC oder Sky Media Network unverzüglich Ersatz.
c) Der Auftraggeber ist gegenüber THC dafür verantwortlich, dass das Sendematerial rechtlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere keine Rechte Dritter (z.B. Wettbewerbs- und Urheberrechte) verletzt, den Bestimmungen des Jugendschutzes und Verbraucherschutzes entspricht und frei von jeglicher Diskriminierung ist.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, THC gleichzeitig mit der Übersendung der Sendekopien die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA oder GVL, notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Verlag, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, bzw. des betroffenen Werkes mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich die Verwertungsrechte an den Werbefilmen direkt durch die TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm) einräumen zu lassen und stellt THC und den Sender in vollem Umfang und auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die die TWF gegenüber THC und/oder Dritten geltend macht.
e) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen und der Sendekopien endet mit der gemäß Auftrag letztmaligen Ausstrahlung des Werbespots. THC sendet, bzw. veranlasst die Versendung der Unterlagen und Sendekopien an den Auftraggeber, wenn dieser dies innerhalb von 10 Tagen seit dem letzten Ausstrahlungstermin schriftlich gegenüber THC erklärt. Andernfalls ist THC zur Vernichtung der Materialien berechtigt. THC ist zur Zurückbehaltung der Unterlagen und Sendekopien bis zur vollständigen Zahlung des Auftrages berechtigt.
f) Wird die Ausstrahlung der Werbesendung für den vereinbarten Zeitpunkt unmöglich, weil die THC übergebenen Unterlagen oder Sendekopien technisch fehlerhaft, in einem falschen Format, falsch gekennzeichnet oder ähnlich fehlerhaft sind oder eine Ausstrahlung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist und hat der Auftraggeber und nicht THC diesen Umstand überwiegend zu vertreten, kann THC dem Auftraggeber die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, auch wenn die Werbesendung nicht zur Ausstrahlung kommt. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Dasselbe gilt, wenn die Ausstrahlung der Werbesendung für den vereinbarten Zeitpunkt unmöglich wird, weil die Unterlagen oder Sendekopien nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden und der Auftraggeber und nicht THC oder ein Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfe von THC dies überwiegend zu vertreten hat.
§ 4 Zurückweisung von Sendeaufträgen
a) THC behält sich vor, vom Auftraggeber zur Ausstrahlung zur Verfügung gestellte Werbespots nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen zurückzuweisen. Eine Zurückweisung durch THC ist auch bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zulässig.
b) Eine Zurückweisung ist zulässig, wenn das Material nicht den Bestimmungen des § 3 lit. a), b), c) und/ oder d) dieser AGB entspricht. Eine Zurückweisung erfolgt stets, wenn der zur Verfügung gestellte Werbespot gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, insbesondere gegen die jeweils geltenden Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstößt.
c) Im Übrigen ist THC berechtigt, Werbespots und/oder Sponsorenhinweise wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalt, ihrer Form oder technischen Qualität oder aus programmlichen, rechtlichen oder sittlich-moralischen Gründen zurückzuweisen, insbesondere auch, wenn deren Inhalt gegen die Interessen von THC oder des jeweiligen Senders verstößt.
d) THC behält sich zudem vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrere Werbeblöcke zurückzuweisen.
e) Erfolgt eine Zurückweisung gemäß lit. b) bis lit. d), so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich einen neuen bzw. abgeänderten Werbespot zur Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, auf den die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte dieser Ersatz-Werbespot für die Einhaltung des vereinbarten Ausstrahlungszeitpunkts verspätet zur Verfügung gestellt werden und die Ausstrahlung hierdurch unmöglich werden, ist THC berechtigt, die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung dem Auftraggeber in der Weise in Rechnung zu stellen, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre. Wird die Werbesendung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt der Vergütungsanspruch unverändert.
f) Erfolgt die Zurückweisung aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbespot von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch Ausstrahlungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Zurückweisung des Werbemittels sind ausgeschlossen.
g) Die Zurückweisung eines Werbespots ist dem Auftraggeber durch THC jeweils unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat das Recht über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden.
§ 5 Nutzungsrechte, Garantien und rechtliche Verantwortung der Parteien hinsichtlich der Werbung
a) Der Auftraggeber überträgt THC sämtliche für die Nutzung der übergebenen Werbemittel erforderlichen Urheber- sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung (insb. Pay-TV, Free-TV, pay-per-view), Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung bzw. Wahrnehmbarmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. des Internets.
Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung der an SM zur Ausstrahlung übergebenen Werbespots bzw. Sonderwerbeformen in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Werbespot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).
Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang, insbesondere auch das Recht, die vorgenannten Rechte auf zur Vertragsabwicklung oder zur Sende- bzw. Schaltungsabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Die Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren und in allen bekannten Formen der Wahrnehmbarmachung.
b) Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche für die Nutzung der Werbespots erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte – mit Ausnahme von Rechten, die von der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften pauschal an THC eingeräumt werden – verfügt und sie auf den Sender übertragen kann. Insbesondere garantiert der Auftraggeber, dass er über sämtliche für den Vertragszweck erforderlichen Verwertungsrechte an den Werbefilmen verfügt und diese dem Sender einräumen kann. Insbesondere garantiert der Auftraggeber, dass er über sämtliche für den Vertragszweck erforderlichen Verwertungsrechte an den Werbefilmen bzw. dem Datenmaterial verfügt und entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit der GEMA, TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm) oder anderen einschlägigen Verwertungsgesellschaften geschlossen hat.
c) Ferner garantiert der Auftraggeber, dass der Werbespot nicht gegen gesetzliche oder behördliche, insbesondere presse-, medien- oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder spezielle Werberechtsgesetze/ Werberichtlinien und -Grundsätze, verstößt.
d) THC, mit THC verbundene Unternehmen, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen von THC sind nicht verpflichtet, Werbespots oder Sponsorenhinweise des Auftraggebers anzusehen oder zu prüfen. Dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb des Werbespots auf Website-Adressen, Telefonnummern etc. des Auftraggebers und deren jeweilige Inhalte.
e) Sollte THC und/oder der Sender wegen einer Sendung des Werbespots, insbesondere wegen dessen Inhalts, seiner Herkunft oder Form von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen, bspw. Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber zum Ersatz aller THC und dem Sender entstehenden Schäden verpflichtet. In diesem Fall stellt der Auftraggeber THC und den Sender in vollem Umfang und auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegenüber THC und/oder dem Sender geltend gemacht werden. Die Haftungsfreistellung schließt die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung ein. Der Auftraggeber haftet gegenüber THC und dem Sender für den aus einer Inanspruchnahme entstandenen Schaden.
f) Widerruft der Auftraggeber seinen Sendeauftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung der Vergütung in vollem Umfang verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass THC und dem Sender ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Sendetermin, Verschiebung, Rücktritt
a) Werbeschaltungen, für die im Auftrag keine exakte Platzierung vereinbart wurde, werden von THC innerhalb des vereinbarten Umfeldes platziert. Angaben zu Sendezeiten, Terminen, Werbeblöcken oder Positionen in Werbeblocks sind in diesem Fall als unverbindliche Planungsvorgaben zu verstehen. Die Preisgruppen für die einzelnen Kanäle ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der von THC erteilten Auftragsbestätigung jeweils gültigen Programmstrukturen/- schemata des jeweiligen Senders. Die Platzierung ist unverbindlich und lässt THC die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen eine Vorverlegung oder Verschiebung der Ausstrahlung vorzunehmen, solange die Ausstrahlung den vereinbarten Kriterien entspricht.
b) Die Vorverlegung oder Verschiebung von Werbeschaltungen, für die im Auftrag eine exakte Platzierung vereinbart wurde, bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber der Schaltung der Werbung in einem anderen programmlichen Umfeld nicht innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung seitens THC schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers. Die Zustimmung ist bei nur geringfügigen zeitlichen und dem Auftraggeber zumutbaren Verschiebungen entbehrlich. Die Verschiebung eines Werbespots ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie zu keiner wesentlichen Abweichung der Ausstrahlung von dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Die Zustimmung ist ferner entbehrlich, wenn die termingerechte Ausstrahlung der Werbung aus programmlichen Gründen (z.B. wegen aktueller Ereignisse), technischen Störungen, aus Gründen höherer Gewalt oder aus sonstigen, von THC und dem Sender nicht zu vertretenen Störungen nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall wird die Ausstrahlung der Werbung auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Sendeplatz verlegt.
c) Ist eine Verschiebung nach lit. a) oder lit. b) nicht möglich, so ist THC bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses von der Pflicht zur Ausstrahlung befreit.
d) Dasselbe gilt, insbesondere infolge von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, wenn eine Verschiebung nach lit. a) oder lit. b) nicht möglich ist und nicht vorhersehbare oder von THC nicht zu vertretende Änderungen der Programme erforderlich sind, (insbesondere aus tagesaktuellem Anlass), oder die Ausstrahlung infolge höherer Gewalt oder aufgrund erheblicher technischer Störungen (insbesondere Sendeausfall) dem Sender unmöglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall kann der Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung geltend machen.
e) Im Übrigen kann THC von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten, wenn nicht vorhersehbare oder von THC nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen, unter anderem infolge von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, bei Nichtvereinbarkeit der Werbung mit rechtlichen Vorschriften oder bei zu besorgenden Verstößen gegen die Rechte Dritter.
g) Entfällt die Pflicht zur Ausstrahlung für THC wegen Nichtverfügbarkeit nach lit. c) oder d) oder wegen Rücktritts gemäß lit. e), ist THC verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die ggf. bereits erbrachten Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
h) Sowohl THC als auch der Auftraggeber sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, von Aufträgen zur Ausstrahlung von Werbung bis zu maximal sechs Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin zurückzutreten. Das vertragliche Rücktrittsrecht erlischt mit Beginn der sechsten Woche vor Ausstrahlungstermin. Sollte THC ausnahmsweise einem auch in der Sechs-Wochen-Frist eingegangen Rücktrittsersuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von THC nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
i) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn sich der Auftrag auf eine Werbung mit einer Länge von 90 Sekunden und mehr bezieht oder ein Programmsponsoring zum Gegenstand hat. In diesen Fällen ist ein Rücktrittsbegehren des Auftraggebers schriftlich an THC zu richten. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur wirksam, wenn THC namens des Senders dem Rücktritt schriftlich zugestimmt hat.
§ 7 Preise. Preisänderungen
a) Es gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste. Für die Preisberechnung wird die Laufzeit des Werbespots nach der Länge gemäß der Preisliste berechnet. Grundlage für die Berechnung der Länge eines Werbespots ist das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal oder Bildsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächst höheren Zeiteinheit berechnet. Ggf. bestehen Mindestabrechnungslängen, auf die in den Preislisten hingewiesen wird. In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutz-rechtliche Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA zu zahlen sind. Mehrwertsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
b) Der in lit a) genannte Grundpreis beinhaltet keine Produktions- oder sonstige angefallenen Kosten. Diese werden, sobald und sofern sie anfallen, gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Der Sender ist berechtigt, die Preise jederzeit im angemessenen Umfang anzupassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, treten neue Tarife bei Preisanpassung auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
d) Unberührt von lit. c) bleibt das Recht von THC, Sonderpreise infolge von aktuellen Programmänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Auftraggeber vereinbarte Sendezeitpunkt von der Einführung eines solchen Sondertarifs betroffen sein, wird der Auftraggeber hiervon umgehend benachrichtigt werden. Betrifft die Einführung eines solchen Sondertarifs einen Werbespot, für den im Auftrag eine bestimmte Platzierung vereinbart wurde, so hat der Auftraggeber THC umgehend zu bestätigen, ob er einer Ausstrahlung zu diesem Zeitpunkt zustimmt und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird der betroffene Werbespot von THC zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Programmumfeldes ausgestrahlt, für das der Werbespot ursprünglich gebucht war. Die Rechte von THC und des Senders aus § 6 lit. a) und b) bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Rabatte
a) Gemäß der Preisunterlagen (jeweils aktuell gültiger Stand) können auf die Listenpreise senderbezogene Nachlässe in Form von Bar-Rabatten gewährt werden, wenn der kanalbezogene Buchungsetat (Jahresetat) eines Auftraggebers die in der jeweiligen Rabattstaffel genannten Summen überschreitet. Der Rabatt wird auf Basis des zum Berechnungszeitpunkt eingebuchten Jahresetats, das Buchungsvolumen im Auftragsjahr (=Kalenderjahr) je Sender berechnet und bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei Beendigung des Auftragsjahres rückwirkend, entsprechend der tatsächlich abgenommenen Werbesendezeit.
b) Mehrere Auftraggeber werden für die Zwecke der Rabattgewährung als ein Auftraggeber angesehen, wenn es sich um einen Konzern handelt. Dies ist der Fall, wenn eine kapitalmäßige Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter mit mehr als 50% besteht. Für die Gewährung von Konzernrabatten ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Auftraggebers erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personen- Handelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch THC bei Vertragsabschluss. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Maßgeblich ist der Konzernstatus per 1. Januar des Kalenderjahres. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
§ 9 Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag und Namen von THC gesondert für die einzelnen Sender zu Beginn des Ausstrahlungsmonats für die im Ausstrahlungsmonat ausgestrahlten Werbeschaltungen. Der Rechnungsbetrag ist die von THC ermittelte Summe der Preise der einzelnen Werbespots im Rechnungszeitraum, in Verbindung mit den, aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelten Sekundenpreisen. Reklamationen der Rechnung sind - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg gegenüber THC schriftlich geltend zu machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt.
b) Zahlungsansprüche von THC sind mit Zugang der Rechnung fällig, Rechnungen sind spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzüge zu bezahlen. Die Zahlung kann nur auf das, in der Rechnung bezeichnete Konto von THC erfolgen. Skonto wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und generell nur dann gewährt, wenn alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen.
c) THC ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
d) Bei Zahlungsverzug ist THC berechtigt, die weitere Leistungserbringung, insbesondere die Ausstrahlung zu unterlassen, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat.
e) Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht ferner, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von THC durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. THC kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann THC vom Vertrag zurücktreten.
f) Übernimmt THC die Produktion eines Werbespots aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung hierfür ist mit Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.
g) Bei erstmaligen Vertragspartnern behält sich THC das Recht vor, vor Beginn der ersten Ausstrahlung eine Vorauszahlung zu fordern.
§ 10 Haftung
a) THC und/oder der Sender haften nicht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 3 BGB i. V. m. § 286 BGB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THC und/oder des Senders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von THC und/oder des Senders beruhen.
b) THC und/oder der Sender haften nicht auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281–283 BGB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THC und/oder des Senders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von THC und/oder des Senders beruhen.
c) Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung von THC, dem Sender oder dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern zu vertreten ist. Soweit der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung zu. Dies gilt nicht, wenn THC und/oder der Sender die Pflichtverletzung arglistig verursacht haben.
d) Im Übrigen ist eine Haftung von THC und dem Sender ausgeschlossen.
§ 11 Gewährleistung
THC und der Auftraggeber legen in dem Vertrag die Eigenschaften der von THC und/oder dem Sender zu erbringenden Leistungen fest. Leistungsangaben stellen keine Garantie für das Vorliegen oder Fehlen bestimmter Eigenschaften dar. Soweit hiervon abweichend ausdrücklich Garantien zugesagt werden, sind diese nur bindend, soweit sie von dem vertretungsbefugten Verhandlungsvertreter abgegeben wurden. Zusagen anderer Personen binden THC und/oder den Sender nicht. Die Verjährung für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr. Der Rücktritt und die Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und THC und/oder der Sender sich hierauf beruft. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THC und/oder des Senders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 12 Mediaagenturen, Werbemittler
a) Für die von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird eine AE in Höhe von 15 % auf das Rechnungsnetto, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor Skonto (MN1) gewährt. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Für Special Ads sowie gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich THC die Ablehnung der Agenturvergütung vor. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung. Die Agenturvergütung steht unter dem Vorbehalt, dass die Zahlung des Auftraggebers bei dem Sender eingegangen ist.
b) Mediaagenturen bzw. Werbemittler verpflichten sich, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihr Vertragsverhältnis mit dem Aufraggeber dem Inhalt nach wirksam einzubeziehen, insbesondere sicherzustellen, dass eine umfängliche Haftungsfreistellung von THC und dem Sender in Bezug auf die Herkunft, den Inhalt und die Form der Werbeinhalte durch den Auftraggeber erfolgt, sofern nicht die Mediaagenturen bzw. Werbemittler direkt und in vollem Umfang gegenüber THC und dem Sender für die Werbeinhalte haften.
§ 13 Sonstiges
a) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aufgrund von Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
b) Auf das Vertragsverhältnis zwischen THC und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Gerichtsstand ist am Ort des Sitzes von THC, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
c) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
d) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch THC. Eine Änderung der Schriftform ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.
B. Bedingungen für Online-Leistungen
§ 1 Vertragsschluss
a) Auftrag im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag zwischen THC und einem Auftraggeber über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrere Werbemittel in Online-Medien von THC zum Zwecke der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung.
b) Von THC erstellte Vertragsangebote sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung oder Mitteilung unverbindlich und stehen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbeflächen. Aufträge kommen mit der schriftlichen Annahme von verbindlichen Angeboten durch den Auftraggeber zustande. Eine modifizierende, schriftliche Annahme eines von THC schriftlich oder elektronisch erstellten Angebots gilt als neues Angebot, welches nur dann zum Auftrag führt, wenn THC dieses schriftlich oder elektronisch bestätigt.
c) Unterbreitet der Auftraggeber ein schriftliches Angebot, so kommt der Auftrag durch schriftliche oder elektronische Annahme durch THC unter Einbeziehung dieser AGB zustande.
d) Soweit in diesen AGB auf Produktbeschreibungen, Mediadaten, Websites und Preislisten etc. Bezuggenommen wird, bilden diese Bestandteile dieser AGB. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner- oder Pop-Up-Werbung) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder elektronisch geschlossenen Vereinbarung.
e) THC erbringt ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Leistungen. Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten auch über die im Werbeauftrag genannte Menge hinaus gegen gesonderte Vergütung weitere Werbemittel abzurufen.
f) Das Auftragsjahr ist das Kalenderjahr.
g) Die Zusammenfassung von mehreren Auftraggebern in einem Werbemotiv, sog. Verbundwerbung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von THC. Die Auftraggeber sind mit ihrer genauen Firmierung und Adresse zu nennen. THC ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt. THC ist berechtigt, auch bei nur einer strittigen Zuordnung des Auftraggebers als Verbundwerbungsberechtigter die Schaltung der gesamten Werbung zu verweigern.
§ 2 Auftragsinhalt und Auftragsbearbeitung
a) Ein Werbemittel im Sinne der AGB kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner) aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten Verbindung herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).
b) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht. Der Auftraggeber garantiert, dass über die Werbemittel nicht auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen und bspw. sittlich anstößige (insbesondere rassistische, pornographische, gewaltverherrlichende, beleidigende oder obszöne) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so kann THC den Auftrag zurückweisen.
c) Gebuchte Werbemittel werden auf den einvernehmlich oder nach billigem Ermessen festgelegten Werbeplätzen und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen platziert. THC wird sich bemühen, die Schaltung der Werbemittel in einer vom Auftraggeber gegebenenfalls gewünschten Internet-Seite/-Bereich zu ermöglichen, ohne hierfür jedoch die Garantie zu übernehmen. Soweit es THC angesichts der Gestaltung des Werbemittels oder des Werbeumfeldes erforderlich erscheint, darf sie jedem Werbemittel eine deutliche Kennzeichnung als Werbung hinzufügen (§ 2 lit. b), ohne dass dies der Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber zu einer solchen Kennzeichnung bereits bei der Erstellung der Werbung verpflichtet, soweit dies gesetzlich erforderlich und ihm erkennbar ist.
d) THC ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. THC übernimmt keine Garantie dafür, dass neben den in den Mediadaten ausgewiesenen Internet-Seiten/-Bereichen keine weiteren Internetseiten/-Bereiche für Werbeinhalte angeboten werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internet-Seite. Konkurrenzausschluss wird auch innerhalb einer Internetseite nicht gewährleistet, außer THC bestätigt dem Auftraggeber schriftlich den Konkurrenzausschluss.
e) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen für THC nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
f) THC gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Umfeld zu erstellen. Insbesondere kann es zu Fehlern, die durch technische Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/ oder Hardware (z. B. Browser) oder durch eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers hervorgerufen werden, kommen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
§ 3 Datenmaterial
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben von THC entsprechende Werbemittel rechtzeitig – spätestens jedoch 10 Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin – kostenfrei und vollständig anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstigen technische Probleme. Für die rechtzeitige Lieferung der Werbemittel in einwandfreier Qualität ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des Datenmaterials. Die Vorlagen müssen per E-Mail als Bilddatei, die die vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, geliefert werden.
b) Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.
c) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Werbemittel endet nach ihrer letztmaligen Verbreitung.
d) THC kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Schaltung geschuldete Vergütung im eigenen Namen in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Schaltung kommen, insbesondere weil die Unterlagen nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden oder die Schaltung aus rechtlichen Gründen unzulässig war.
§ 4 Zurückweisung von Datenmaterial
a) THC behält sich vor, vom Auftraggeber zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellte Werbemittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch bei verbindlich angenommen Aufträgen zurückzuweisen. Eine Zurückweisung durch THC ist auch bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zulässig.
b) Eine Zurückweisung des Werbemittels ist zulässig, wenn THC zu der Auffassung gelangt, dass dessen Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für THC wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Insbesondere kann THC ein bereits verbreitetes Werbemittel sperren, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Satzes 1 dieses Absatzes erfüllt werden. Die Zurückweisung eines Werbemittels wird THC dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen.
c) Erfolgt eine Zurückweisung gemäß lit. b), so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich ein neues bzw. abgeändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen, auf das die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte dieses Ersatzwerbemittel für die Einhaltung des vereinbarten Schaltungszeitpunktes nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist THC berechtigt, die für die Anzeigenschaltung geschuldete Vergütung dem Auftraggeber in der Weise in Rechnung zu stellen, als ob die Werbeschaltung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.
d) Erfolgt die Zurückweisung aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf das zurückgewiesene Werbemittel von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung ggf. bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch Schaltungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche von THC wegen der Zurückweisung des Werbemittels sind ausgeschlossen.
f) Die Zurückweisung eines Werbemittels ist dem Auftraggeber durch THC jeweils unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat das Recht über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden.
§ 5 Nutzungsrechte, Rechtegarantien, Haftungsfreistellung
a) Der Auftraggeber überträgt THC sämtliche für die Nutzung des Werbemittels in Online-Diensten aller Art, erforderlichen Urheber- sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar in dem für die Durchführung des Auftrages (z. B. Cross-Media-Promotion, Hyperlinks) notwendigen Umfang, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an zur Vertragsabwicklung oder zur Schaltungsabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Internets.
b) Der Auftraggeber garantiert, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeits-rechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt und die Werbemittel keine sittlich anstößigen Inhalte (siehe § 2 lit. b) aufweisen. Ferner garantiert der Auftraggeber THC, dass er über ggf. bestehende Verwertungsrechte an dem Datenmaterial verfügt und entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit der GEMA, TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm) oder anderen einschlägigen Verwertungsgesellschaften geschlossen hat.
c) THC ist nicht verpflichtet, Werbemittel anzusehen und/oder technisch, rechtlich oder in sonstiger Form zu prüfen. Dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb des Werbemittels auf andere Website-Adressen und deren Inhalt, Telefonnummern etc.
d) Der Auftraggeber stellt THC im Rahmen des Werbeauftrages in vollem Umfang und auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt THC eventuelle Schäden, die wegen der Verletzung entsprechender Rechte oder Bestimmungen geltend gemacht werden. Die Haftungsfreistellung umfasst die Kosten zur angemessenen Rechtsverteidigung.
e) Widerruft der Auftraggeber seinen Werbeauftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung der Vergütung in vollem Umfang verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass THC ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Werbeschaltung/Rücktritt
a) Kann die termingerechte Schaltung der Werbemittel aus inhaltlichen Gründen, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder von THC nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird die Schaltung der Werbemittel von THC auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Schaltplatz verlegt. Bei erheblichen Verschiebungen wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen ist dabei die Schaltung außerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu verstehen.
b) Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei THC üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem technischen Standard der jeweiligen technischen Ausstattung und Gerät des Internet- Benutzers.
c) Sowohl THC als auch der Auftraggeber sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, von Aufträgen zur Schaltung von Werbemitteln bis zu maximal sechs Wochen vor dem ersten Schalttermin zurückzutreten. Das vertragliche Rücktrittsrecht erlischt mit Beginn der sechsten Woche vor Ausstrahlungstermin. Der Rücktritt des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern es sich um Sonderwerbeformen wie z. B. das Online-Sponsoring handelt, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einer von THC zu vertretender Pflichtverletzung.
d) Sollte THC ausnahmsweise einem auch in der Sechs-Wochen- Frist eingegangen Rücktrittsersuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von THC nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
§ 7 Preise, Preisänderungen
a) Es gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste. Mehrwertsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
b) THC ist berechtigt, die Preise jederzeit im angemessenen Umfang anzupassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, treten neue Tarife bei Preisanpassung auch für laufende Aufträge sofort in Kraft; dies gilt gegenüber Verbrauchern nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.
c) Unberührt von vorstehenden Bedingungen bleibt das Recht von THC, Sonderpreise infolge von aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit THC vereinbarte Schaltzeitpunkt von der Einführung eines solchen Tarifs betroffen sein, wird der Auftraggeber hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt. Der Auftraggeber hat THC umgehend zu bestätigen, ob er an einer Schaltung zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird das betroffene Werbemittel von THC zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/ Umfeldes eingesetzt, für welches das Werbemittel ursprünglich gebucht war.
§ 8 Rabatte
a) Auf die Listenpreise werden Nachlässe in Form von Barrabatten gewährt, wenn der Buchungsetat (Jahresetat) eines Auftraggebers die in der Rabattstaffel genannten Summen überschreitet. Der Rabatt wird auf Basis des zum Berechnungszeitpunkt eingebuchten Jahresetats, das Buchungsvolumen im Auftragsjahr (= Kalenderjahr), berechnet und bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei Beendigung des Auftragsjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Werbevolumen.
b) Mehrere Auftraggeber werden für die Zwecke der Rabattgewährung als ein Auftraggeber angesehen, wenn es sich um einen Konzern handelt. Dies ist der Fall, wenn eine kapitalmäßige Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter mit mehr als 50% besteht. Für die Gewährung von Konzernrabatten ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Auftraggebers erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personen- Handelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch THC bei Vertragsabschluss. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Maßgeblich ist der Konzernstatus per 1. Januar des Kalenderjahres. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
§ 9 Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungsstellung erfolgt im Namen und Auftrag von THC. Zahlungsansprüche sind mit Zugang der Rechnung fällig, Rechnungen sind spätestens innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang ohne Abzüge zu bezahlen. Die Zahlung kann nur auf das der Rechnung bezeichnete Konto von THC erfolgen. Etwaige Nachlässe für Vorauszahlungen werden nach der Preisliste gewährt. Skonti werden generell nur gewährt, wenn alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen.
b) THC ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung Eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
c) Bei Zahlungsverzug ist THC berechtigt, die weitere Ausstrahlung zu unterlassen, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat.
d) Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht ferner, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von THC durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. THC kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann THC vom Vertrag zurücktreten.
e) Bei Vertragspartnern mit denen erstmalig ein Vertragsverhältnis eingegangen wird, behält sich THC das Recht vor, vor der ersten Veröffentlichung eine Vorauszahlung zu fordern.
§ 10 Haftung
a) THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen haften nicht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 3 BGB i. V. m. § 286 BGB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter
b) THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen haften nicht auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281–283 BGB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundenem Unternehmen beruhen.
c) Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundenem Unternehmen oder den Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundenen Unternehmen zu vertreten ist. Soweit der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung zu. Dies gilt nicht, wenn THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen die Pflichtverletzung arglistig verursacht haben.
d) Im Übrigen ist eine Haftung von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen ausgeschlossen.
§ 11 Gewährleistung
a) THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen legen in dem Vertrag die Eigenschaften der von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen zu erbringenden Leistungen fest. Leistungsangaben stellen keine Garantie für das Vorliegen oder Fehlen bestimmter Eigenschaften dar. Soweit hiervon abweichend ausdrücklich Garantien zugesagt werden, sind diese nur bindend, soweit sie von dem vertretungsbefugten Verhandlungsvertreter abgegeben wurden. Zusagen anderer Personen binden THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen nicht.
b) Die Verjährung für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr. Der Rücktritt und die Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen sich hierauf berufen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen beruhen.
§ 12 Rügeobliegenheit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung des Werbemittels nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.
§ 13 Mediaagenturen, Werbemittler
a) Für die von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird eine AE in Höhe von 15 % auf das Rechnungsnetto, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor Skonto (MN1) gewährt. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Für Special Ads sowie gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich THC die Ablehnung der Agenturvergütung vor. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung. Die Agenturvergütung steht unter dem Vorbehalt, dass die Zahlung des Auftraggebers bei THC eingegangen ist.
b) Mediaagenturen bzw. Werbemittler verpflichten sich, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihr Vertragsverhältnis mit dem Aufraggeber dem Inhalt nach wirksam einzubeziehen, insbesondere sicherzustellen, dass eine umfängliche Haftungsfreistellung von THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen in Bezug auf die Herkunft, den Inhalt und die Form der Werbeinhalte durch den Auftraggeber erfolgt, sofern nicht die Mediaagenturen bzw. Werbemittler direkt und in vollem Umfang gegenüber THC und/oder mit THC entsprechend §§ 15. ff. AktG verbundene Unternehmen für die Werbeinhalte haften.
§ 14 Sonstiges
a) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aufgrund von Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
b) Auf das Vertragsverhältnis zwischen THC und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Gerichtsstand ist der Ort am Sitz von THC, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
c) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
d) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch THC. Eine Änderung der Schriftform ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.
Stand: Juni 2019